Rechtliche Hinweise
Allgemeine Verkaufsbedingungen
1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Mit der Erteilung eines Auftrags akzeptiert der Käufer vorbehaltlos die vorliegenden Verkaufsbedingungen. Folglich kann keine der Klauseln auf Bestellscheinen oder in der Korrespondenz unserer Käufer davon abweichen, sofern dies nicht ausdrücklich und präzise im Text unserer Angebote oder Annahmen vereinbart ist. (Übersetzung zu Informationszwecken; maßgeblich ist die französische Fassung.)
2. ANGEBOTE UND KATALOGE
Angebote sind ab ihrem Ausstellungsdatum 30 Tage gültig und werden erst verbindlich, wenn der Kunde sie mit seinem Einverständnisvermerk versehen hat. Die Fotos, Zeichnungen usw. in den vom Verkäufer übergebenen Katalogen oder auf der Website www.teesourcing.com sind unverbindlich. Der Verkäufer behält sich eine Toleranz von 5 % bei Gewicht und Abmessungen vor.
3. VERPFLICHTUNG
Der Verkäufer ist gegenüber einem Kunden nur gebunden, wenn dessen Auftrag durch eine vom Verkäufer ausgestellte schriftliche Auftragsbestätigung, in der die Annahme ausdrücklich erwähnt ist, bestätigt wurde. Dies gilt gegebenenfalls vorbehaltlich des Ergebnisses einer Bonitätsprüfung. Die Stornierung oder teilweise bzw. vollständige Änderung eines Auftrags durch den Kunden ist nur mit Zustimmung des Verkäufers zulässig. Verstößt der Kunde gegen eine der Klauseln dieser Bedingungen oder gegen die Zahlungsbedingungen, ist der Verkäufer berechtigt, den Auftrag ohne Kosten oder Entschädigung zu stornieren. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, dem Käufer die gelieferten Materialien, die Arbeitskosten und die ihm für die Vorbereitung und/oder Ausführung des stornierten Auftrags entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.
Angebote unserer Vertreter oder telefonische Angebote sind für uns nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Der Käufer gilt als mit dem Inhalt unserer Bestätigung einverstanden, wenn er uns nicht innerhalb von acht Tagen und in jedem Fall vor der Lieferung seine etwaigen Anmerkungen schriftlich mitgeteilt hat.
4. PREISE UND RECHNUNGSSTELLUNG
Unsere Preise gelten ohne Bindungsdauer, und unsere Verkäufe erfolgen stets zu dem bei Lieferung gültigen Preis. Jede Änderung des Satzes oder der Art der Steuern, denen unsere Verkäufe unterliegen, wird ab dem gesetzlichen Inkrafttreten auf die unseren Kunden bereits mitgeteilten Preise sowie auf die Preise laufender Aufträge umgelegt.
Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise auch während der Ausführung eines Auftrags anzupassen, falls sich die Bedingungen in Bezug auf Arbeit, Material oder Transport ändern. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, verstehen sich unsere Preise stets für Ware frei Lager.
5. FRISTEN
Verzögerungen berechtigen in keinem Fall zu Schadensersatz jeglicher Art, insbesondere für Betriebsausfall, noch zum Einbehalt des gesamten oder eines Teils des Preises, noch zur Stornierung des laufenden Auftrags. Die vertraglichen Pflichten des Verkäufers werden von Rechts wegen und ohne Formalitäten ausgesetzt, und der Verkäufer haftet gegenüber dem Kunden nicht bei Eintritt von Ereignissen wie insbesondere: jegliche Arbeitsniederlegung, Aussperrung, Unfall oder Fertigungsverzögerung, Brand, Überschwemmung oder Unglücksfall, Maschinenbruch (in unseren Werkstätten oder bei unseren Lieferanten), Krieg, Aufruhr, Requisition, hoheitliche Maßnahmen, behördliche Einschränkung von Importen, Mängel oder Schwierigkeiten bei der Rohstoffversorgung, Verzögerungen beim Warentransport und allgemein bei Eintritt jeglicher Umstände, die außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers, seiner Lieferanten und Dienstleister liegen, nach Abschluss des Kaufvertrags eintreten und dessen Erfüllung unter normalen Bedingungen verhindern. Die von uns angegebenen Liefer- und Transportfristen sind unverbindlich und stellen, vorbehaltlich unvorhergesehener Ereignisse oder höherer Gewalt, keine Verpflichtung unsererseits dar.
5. TRANSPORT
Unabhängig von der Transportart und auch bei frachtfreiem Versand durch den Verkäufer reist die Ware stets auf Gefahr des Empfängers. Bei Verspätung, Verlust, Beschädigung oder Diebstahl obliegt es dem Kunden, innerhalb der vorgesehenen Fristen per Einschreiben mit Rückschein Reklamation beim Frachtführer einzulegen.
Mit unseren Lkw transportierte Ware wird bis vor die Tür des Empfängers geliefert. Bei Lieferung an eine Baustelle muss diese leicht zugänglich, gefahrlos und risikofrei sein. Wir lehnen jede Haftung für Schäden ab, die durch das Transportfahrzeug auf dieser Baustelle verursacht werden, wenn der Schaden auf einen schwierigen Zugang und ungeeignetes Gelände zurückzuführen ist. Ebenso übernimmt der Empfänger die Leitung der für Zufahrt und Bewegung der Fahrzeuge auf seinem Gelände erforderlichen Manöver.
Das Abladen der Ware obliegt stets dem Kunden, unabhängig davon, ob der Transport per Bahn, Schiff oder Straße erfolgt. Eine als „frei Baustelle“ vereinbarte Lieferung ändert diese Klausel nicht. Das Abladen muss ordnungsgemäß, mit ausreichend Personal und so schnell wie möglich ab Ankunft auf der Baustelle erfolgen. Wartezeiten gehen zu Lasten des Empfängers.
7. WARENANNAHME
Die Ware gilt ab Werk oder Lager als angenommen und abgenommen. Bei Ankunft beim Empfänger oder auf der Baustelle obliegt es dem Kunden, ihren Zustand vor dem Abladen zu prüfen. Nur er ist berechtigt, gegenüber dem Frachtführer Vorbehalte geltend zu machen.
8. RÜCKSENDUNGEN
Gelieferte und angenommene Ware wird nicht zurückgenommen. Wird ausnahmsweise eine Rücknahme vereinbart, kann diese nur unter Einhaltung der beiden folgenden Bedingungen erfolgen:
– Rücksendung weniger als einen Monat nach Lieferung.
– auf Grundlage der Rechnung werden 20 % des Netto-Stückpreises als Rücknahme- und Logistikkosten abgezogen.
9. GEWÄHRLEISTUNG – REKLAMATIONEN
Bei nicht vertragsgemäßer oder strittiger Lieferung muss jede Reklamation innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich an uns gerichtet werden. Bei einem anerkannten verdeckten Mangel beschränkt sich unsere Gewährleistung ausschließlich auf den Ersatz der mangelhaften Produkte, unter Ausschluss jeglicher Entschädigung für Nebenkosten wie Aus- und Wiedereinbau der Materialien oder Schadensersatz für Stillstand oder Sonstiges. In keinem Fall kann unsere Haftung über die unserer eigenen Lieferanten hinausgehen. Für Abmessungen, Farben und Gewichte bestimmter Materialien, die naturbedingten oder herstellungsbedingten Schwankungen unterliegen, gelten die handelsüblichen Toleranzen.
10. VERPACKUNG
Wird die Ware auf Paletten oder in Pfandverpackungen geliefert, wird der Pfandbetrag auf der Rechnung ausgewiesen und ist zusammen mit der Ware zu zahlen. Die Erstattung des Pfands ist erst nach Erhalt dieser Verpackungen fällig, die frachtfrei und in gutem Zustand innerhalb von höchstens einem Monat an den Abgangsort zurückgesandt werden müssen. Unbrauchbar zurückgesandte Verpackungen werden nicht zurückgenommen. Das Pfand auf Verpackungen verleiht in keinem Fall Eigentum daran.
11. ZAHLUNGEN
Die Annahme unserer Wechsel stellt weder eine Novation noch eine Abweichung von der obigen Klausel dar. Die Nichtzahlung zum vereinbarten Fälligkeitstermin sowie die Verweigerung der Annahme unserer Wechsel macht unsere gesamte Forderung sofort fällig. Sie führt automatisch zur Auflösung der laufenden Verträge und Aufträge und befreit uns von allen unseren Verpflichtungen. Verzugszinsen in Höhe von 2 % pro Monat laufen von Rechts wegen ab:
a. dem Fälligkeitsdatum eines nicht eingelösten Wechsels, auch ohne Protest oder Mahnung.
b. dem vertraglich festgelegten Fälligkeitstermin. Nach erfolgloser Mahnung per Einschreiben verpflichtet sich der Käufer zudem, als Entschädigung und Vertragsstrafe gemäß Artikel 1226 des französischen Code civil einen Aufschlag in Höhe von 10 % des noch geschuldeten Hauptbetrags zu zahlen. Während der Ausführung eines Auftrags, vor oder während der Lieferungen, behalten wir uns das Recht vor, vom Käufer eine gute und zahlungsfähige Sicherheit für den Preis der erfolgten oder noch zu erfolgenden Lieferungen zu verlangen und im Falle der Weigerung den Vertrag aufzulösen.
12. EIGENTUM
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur tatsächlichen vollständigen Bezahlung der ausgestellten Rechnung durch den Kunden vor. Es versteht sich jedoch, dass die bloße Übergabe eines Zahlungsverpflichtungen begründenden Papiers, wie eines Wechsels oder eines anderen Papiers, keine Zahlung im Sinne dieser Klausel darstellt; die ursprüngliche Forderung des Verkäufers gegenüber dem Käufer besteht mit allen damit verbundenen Sicherheiten, einschließlich des Eigentumsvorbehalts, fort, bis das betreffende Handelspapier tatsächlich bezahlt wurde. Die vorstehenden Bestimmungen stehen dem Übergang der Gefahr des Verlusts oder der Beschädigung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware sowie der von ihr möglicherweise verursachten Schäden auf den Käufer ab Lieferung nicht entgegen. Der Käufer muss eine Versicherung abschließen, die die ab Lieferung der Ware entstehenden Risiken abdeckt. Solange der Preis nicht vollständig bezahlt ist, muss der Käufer die vom Verkäufer stammende Ware gesondert halten und darf sie nicht mit gleichartiger Ware anderer Lieferanten vermischen. Unterbleibt diese Trennung, kann der Verkäufer die sofortige Bezahlung der Ware verlangen oder die noch auf Lager befindliche Ware zurücknehmen. Bei einer Pfändung (Sicherungs- oder Vollstreckungspfändung) oder jedem sonstigen Eingriff Dritter in die Ware muss der Käufer den Verkäufer unverzüglich informieren, damit dieser widersprechen und seine Rechte wahren kann. Der Käufer verpflichtet sich ferner, das Eigentum an der Ware weder zu verarbeiten, zu verpfänden noch – sicherungshalber oder anderweitig – abzutreten, solange ihr Preis einschließlich Nebenkosten nicht tatsächlich und vollständig an den Verkäufer gezahlt wurde.
13. STREITIGKEITEN
Für alle Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit der Auslegung oder Ausführung dieser Vereinbarungen entstehen können, ist ungeachtet der Zahlungsmodalitäten ausschließlich das Handelsgericht am Sitz des Verkäufers zuständig, auch bei Streitverkündung oder mehreren Beklagten und ungeachtet entgegenstehender Klauseln. Kosten, Honorare und Auslagen jeglicher Art, die durch das Exequaturverfahren und dessen Vollstreckung entstehen, trägt in vollem Umfang die Partei, die ihre vertraglichen Pflichten nicht erfüllt hat.